Die Satzung des KiJuFa

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein für Kinder, Jugendliche und Familien in der Gemeinde Glonn"e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Glonn.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ebersberg unter der Registernummer VR 552 eingetragen.

 

§2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in der Gemeinde Glonn.
  2. Der Verein sieht seine Aufgabe insbesondere in der Initiierung und Durchführung von Maßnahmen zur Kinderbetreuung und Freizeitgestaltung Jugendlicher sowie in einer aktiven Elternarbeit.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Mitgliederantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch den Eintrag in die Mitgliederkartei.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. durch eine schriftliche Austrittserklärung, die an ein Vorstandsmitglied gerichtet ist
    3. durch Ausschluß aus dem Verein.
    4. durch den Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung der juristischen Person
  4. Der Austritt ist jederzeit möglich, bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet
  5. Ein Mitglied des Vereins, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht das Mitglied innerhalb der Frist vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitglie-dern, dem Kassier, dem Schriftführer und den acht Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied.

 

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1x jährlich von den Vorsitzenden, unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen, durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist eine vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie dessen Entlastung
    • Wahl des Vorstands
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen
    • Beschlüsse über die Anhörung eines Mitglieds wegen Vereinsausschluß durch den Vorstand
    • Beschluß zur Vereinsauflösung
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Protokollführer und einem Vorstandmitglied unterzeichnet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen reicht die einfache Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Revisoren, die jährlich die Kassengeschäfte prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

§8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils im Januar eines Jahres voraus fällig. über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrts-verband (DPWV) oder eine seiner Mitgliedsorganisationen

Festgestellt am 3.7.1996 in Glonn,
In die jetzige Fassung geändert auf der Jahreshauptversammlung am 18.2.2002

In der jetzigen Fassung geändert auf der Jahreshauptversammlung am 17.3.2009
In der jetzigen Fassung geändert auf der Jahreshauptversammlung am 21.4.2010