| Kita Glonn - Gebührensatzung |
Satzungüber die Erhebung von Gebühren für die Betreuung in der Kita Glonn (Trägerschaft Förderverein KiJuFa e.V.), Klosterweg 7, 85625 Glonn § 1 Gebührenerhebung Für den Besuch in der Kita Glonn werden monatliche Gebühren in Form von Elternbeiträgen nach dieser Gebührensatzung fällig. § 2 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. § 3 Gebührentatbestand Die Elternbeiträge für die Betreuung werden für 12 Monate des Jahres erhoben und sind für einen vollen Monat bemessen. Für jeden angefangenen Monat ist der volle Elternbeitrag zu entrichten. § 4 Entstehen und Fälligkeiten von Gebühren Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kita Glonn. Die Gebührenpflicht besteht auch bei vorübergehender Krankheit des Kindes, in den Ferienzeiten und bei vorübergehender Schließung der Kita. § 5 Jährliche Gebühren Die jährlich fällige Einrchtungsnutzunggebühr beträgt 40,-- Euro. Vereinsmitglieder sind von der Einrichtungsnutzungsgebühr befreit. Eine Kündigung des Betreuungsplatzes bedeutet nicht, dass damit die Vereinsmitgliedschaft erlischt. Diese muss gesondert beim Träger gekündigt werden. § 6 Monatliche Gebühren Folgende Betreuungsgebühren sind für den Besuch der Kita Glonn monatlich zu entrichten (Stand 1.3.2010): Kindergarten
Der Beitrag für Kinder unter drei Jahren (U3) ist bis einschließlich des Geburtsmonats zu entrichten. Kinderhort
Kinderhort
§ 7 Geschwisterermäßigung Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kita Glonn, so wird eine Ermäßigung gewährt. Diese beträgt für das zweite Kind 5 Euro und für das dritte und jedes weitere Kind 10 Euro. Das Mittagessen unterliegt nicht der Geschwisterermäßigung. § 8 Ermäßigung Die Einrichtungsleitung berät die Erziehungsberechtigten bei der Antragstellung auf Übernahme bzw. Bezuschussung der Kitabeiträge in besonderen sozialen oder familiären Härtefällen (nach §22 SGB VIII und §§ 27,32 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz) durch das Jugendamt Ebersberg § 9 Festsetzung der Gebühren Die festgesetzten Gebühren gelten bis zum Erscheinen einer neuen Gebührensatzung § 10 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 1.3.2010 in Kraft.
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