| Satzung des Elternbeirats |
Satzung des ElternbeiratsI. Der Elternbeirat -Allgemeines § 1 Der EB arbeitet auf der Grundlage des Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) insbesondere Art.14 und dessen Ausführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung. § 2 Ziel ist die Förderung und Optimierung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal, Träger sowie der Schulen (Erziehungsbeteiligte) § 3 Der Elternbeirat (nachfolgend EB genannt) vertritt die Eltern und Personensorgeberechtigten der Kita Glonn (Kindergarten und Hort). § 4 Das Geschäftsjahr des EB beginnt am 1. November des jeweiligen Schuljahres und endet am 31. Oktober des darauf folgenden Schuljahres. § 5 Mit dieser Satzung gibt sich der EB zur Transparenz seiner Arbeit eine Handlungsgrundlage und – rahmen.
§ 1 Der EB besteht aus sechs Mitgliedern (möglichst gleichmäßig aus Hort und Kindergarten) § 2 Wählbar sind alle Eltern oder Personensorgeberechtigten, deren Kind in der Kita Glonn für das laufende Schuljahr angemeldet ist. § 3 Die Mitgliedschaft im EB endet automatisch bei Ausscheiden des Kindes aus der Kita Glonn, bzw. am Ende des Geschäftsjahres, falls keine Wiederwahl erfolgt. § 4 Die Tätigkeit als EB kann von dem jeweiligen EB-Mitglied selbst aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ein Ausschluss eines Mitglieds ist nicht möglich.
§ 2 Der EB wird angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden.
III. Der Elternbeirat - Aufgaben § 1 Der EB ist Bindeglied zwischen den genannten Erziehungsbeteiligten und bemüht sich um deren regen und offenen Austausch und Stärkung des Vertrauensverhältnis. § 2 Auf Wunsch vermittelt der EB bei Anregungen, Bedenken oder Konflikten der Beteiligten. § 3 Ein regelmäßiger Austausch mit den Elternbeiräten der örtlichen Kinderbetreuungseinrichtungen am Ort wird angestrebt. § 4 Auf Wunsch des Personals oder des Trägers unterstützt der EB diese bei der Ausgestaltung von Aktivitäten und bei anfallenden Arbeiten. Er bemüht sich, Eltern zu motivieren und mit einzubeziehen (z.B. Raumgestaltung, Reparaturen, Beschaffung von Materialien, Verpflegung zu verschiedenen Anlässen, Feste etc.). § 5 Der Elternbeirat lädt zu den Elternbeiratssitzungen ein. § 6 Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens ein Mal im Jahr - üblicherweise zum Ablauf des Geschäftsjahres - über seine Tätigkeit. § 7 Der EB ersucht im Anschluss an den Rechenschaftsbericht um Entlastung durch die Elternschaft und gibt die Geschäfte (Ordner, Kassenbuch, Kasse etc) weiter an den neu gewählten EB. § 8 Während der Amtszeit ist die Tätigkeit des EB lückenlos zu dokumentieren (Einladungen zu den Sitzungen, Protokolle der Sitzungen, sonstige Korrespondenz und Gesprächsnotizen etc. / Kassenbuch) und so zu archivieren, dass der nachfolgende EB auf dieser Basis weiterarbeiten kann. Interessierten ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren - Ausnahme sind Dokumente, die mit Diskretion im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte zu behandeln sind. § 9 Der EB sammelt Geldspenden nur ein unter Angabe der voraussichtlichen Zweckbestimmung. In Absprache mit dem Träger können Aktionen durchgeführt werden, die Geldmittel für die Einrichtung einspielen. Dieses Geld ist ebenso wie andere Spenden in erster Linie zum Wohle der Kinder einzusetzen. Über den Geldbestand und dessen Verwendung ist lückenlos Nachweis zu führen und Rechenschaft abzulegen. Der EB arbeitet selbstlos und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 1 Der Elternbeirat lädt zu den EB-Sitzungen ein § 2 Die Einladung muss mindestens 10 Tage vorher durch Aushang in den jeweiligen Gruppenräumen unter Nennung der Tagesordnung öffentlich gemacht werden. Das Aushängen der Einladung und der Protokolle übernimmt die Kita-Leitung. § 3 Die Eltern und das Personal haben bis maximal 24 Stunden vor der Sitzung die Möglichkeit, weitere Tagesordnungspunkte einzureichen (Eingang bei einem der EB-Mitglieder). § 4 Die Sitzungen sind, wenn nicht aus einem wichtigen Grunde anders angekündigt, grundsätzlich öffentlich. § 5 Eingeladen werden auch die Leitung und die Vertreter der KiJuFa-Trägerschaft. § 6 Eine außerordentliche Sitzung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, falls dem EB ein Antrag hierzu von mehr als 50% der Erziehungsberechtigten der Kinder einer Gruppe vorgelegt wird. § 7 Der Vorsitzende leitet die Sitzung oder bestimmt den Leiter. Es wird ein (Ergebnis-) Protokoll angefertigt und schnellstmöglich nach der Sitzung unter Hinweis auf den nächsten Termin durch Aushang in den Gruppenräumen veröffentlicht. § 8 Der Elternbeirat ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Elternbeiräte, beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde. § 9 Stimmberechtigt sind nur die EB-Mitglieder. § 10 Beschlüsse werden innerhalb der EB-Sitzung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden nur zu den genannten Tagesordnungspunkten gefasst. Neu entwickelte Themen sollten in der nächsten Sitzung besprochen werden, sofern nicht Unaufschiebbarkeit eine Ausnahme rechtfertigt. § 11 Spontan notwendige Beschlüsse außerhalb der EB-Sitzungen sind (ebenfalls mit einfacher Mehrheit) möglich. Dazu sollten möglichst alle EB-Mitglieder persönlich zusammenkommen. Ist dies nicht möglich kann das abwesende EB-Mitglied seine Meinung auch schriftlich kundtun ((auch E-mail oder SMS). Alle EB müssen vor der Abstimmung vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis haben. § 12 Das Ergebnis einer solchen außerordentlichen Abstimmung muss ebenfalls protokolliert werden.
§1 Jeweils zu Beginn des neuen Schuljahres, spätestens am 31.10., ist der neue EB zu wählen. § 2 Wahlberechtigt sind alle Eltern und Personensorgeberechtigten, deren Kind im laufenden Schuljahr angemeldet ist. Pro angemeldetes Kind haben die Eltern und Personensorgeberechtigten eine Stimme, die Eltern und Personensorgeberechtigten zusammen haben aber nur eine Stimme. § 3 Nur die Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten werden berücksichtigt. § 4 EB-Kandidaten sind auch dann wählbar, wenn sie nicht persönlich anwesend sind, aber eine schriftliche Einverständniserklärung vor der Wahl vorliegt. § 5 Die Kandidaten können sich selbst zur Wahl stellen oder vorgeschlagen werden. Eine kurze Vorstellung vor der Wahl ist hilfreich. Die Kandidatensuche sollte optimalerweise bereits einige Tage vor der Wahl in den jeweiligen Gruppen anlaufen. § 6 Die Wahlmodalitäten (Schriftlich, per Handzeichen) werden vor der Wahl mit ¾ Mehrheit von den anwesenden Wahlberechtigten festgelegt. Die Stimmzettel werden unmittelbar nach Wahl von zwei Wahlhelfern ausgezählt und das Ergebnis bekannt gegeben. Die Wahl der Kandidaten erfolgt mit einfacher Mehrheit in der Reihenfolge nach Anzahl der erhaltenen Stimmen. Der neu gewählte EB bestimmt intern den Vorsitz, den Kassierer und den Schriftführer. Die gewählten Kandidaten müssen die Wahl ausdrücklich annehmen. § 7 Im Anschluss an die Neuwahl werden die Unterlagen und die Kasse in einer ersten Sitzung übergeben. § 8 Es wird ein Wahl-Protokoll erstellt. § 9 In jeder Kita Gruppe werden die Namen und Kontaktmöglichkeiten der EB-Mitglieder veröffentlicht.
VI. Der Elternbeirat – Änderungen
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